Rechtliche Aspekte von Webauftritten

Es folgt eine Auflistung unterschiedlicher Rechtsbereiche, die bei der Gestaltung und im Betrieb von Webseiten und Webapplikationen (z.B. Webshops) zu berücksichtigen sind. Der Schwerpunkt liegt dabei auf einem breiten Überblick, und nicht im Detail.

Urheberrechtsgesetz:

Regelt das geistige Eigentum an Werken der Literatur und Kunst und dessen Schutzrecht. Dabei sind das Urheberrecht und das Nutzungsrecht zu unterscheiden. Letzteres kann kann ein Urheber abtreten. Das Nutzungsrecht ist im Zusammenhang mit der Gestaltung von Webseiten für alle Arten von Medien zu berücksichtigen (z.B. Fotos).

Das Urheberrechtsgesetz sieht unter bestimmten Umständen eine freie Werknutzungen ohne ausdrückliche Genehmigung des Urhebers vor, z.B. die Nutzung im Interesse der Rechtspflege und Verwaltung und für die Berichterstattung über Tagesereignisse.

Darüberhinaus wird eine spezielle freie Werknutzung durch das Zitat geregelt. Einzelne Stellen eines veröffentlichen Sprachwerks dürfen angeführt und damit vervielfältigt, verbreitet, öffentlich vorgetragen, gesendet und interaktiv wiedergegeben werden oder in ein die Hauptsache bildendes wissenschaftliches Werk aufgenommen werden. Auch für Schulen und Kirchen besteht freie Werknutzung an Werken der Literatur, eine Ausnahme bilden Schulbücher.

Impressumspflicht und Offenlegungspflicht:

Die Impressumspflicht gilt für elektronische Medien, die wenigstens viermal im Kalenderjahr in vergleichbarer Gestaltung verbreitet werden, z.B. elektronische Newsletter. Je nach Einstufung einer Webseite müssen unterschiedliche Daten vergleichbar mit dem Impressum offengelegt werden.

Cookies und Online-Direktwerbung:

Für Cookies und Online-Direktwerbung wird an einer eigenen Datenschutz-Verordnung [E-DSVO] gearbeitet. Bis dahin gelten die Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG), das z.B. E-Mail Werbung nur nach Zustimmung der Betroffenen gestattet.

Das Recht am eigenen Bild, Strafrecht: Verleumdung, Üble Nachrede

.. ist wie das Namensrecht ein Persönlichkeitsrecht. Eine Veröffentlichung kann vom Betroffenen untersagt werden. Darüber hinaus sind Tatbestände aus dem Strafrecht zu berücksichtigen, wenn auf einer Webseite Berichte über natürliche und juristische Personen veröffentlicht werden, z.B. die "Üble Nachrede".

Verarbeitung von Kundendaten gemäß Art 5 DSGVO:

Wenn auf einer Website personenbezogene Daten verarbeitet werden, z.B. in einem Webshop, dann muss die Verarbeitung den in der DSGVO normierten Grundsätzen entsprechen - siehe Liste und Download Links im Beitrag: Die Datenschutz Grundverordnung [DSGVO].

Beispiele für personenbezogene Daten:

  • Persönliche Daten (Name, Anschrift)
  • Finanzdaten (z.B. Bankverbindung - sensibel !)
  • Gesundheitsdaten (z.B. Krankmeldungen - sensibel !)
  • Biometrische Daten (z.B. Fotos, Fingerabdruck, DNA-Probe - sensibel !)

Die Datenverarbeitung personenbezogener Daten muss rechtmäßig sein:

  • zur Erfüllung des Vertrages z.B. für einen Online Verkauf
  • berechtigtes Interesse des Datenverarbeiters - nach Erwägungsgrund 47: Direktwerbung per Post
  • nach Einwilligung des Betroffenen für genau bezeichnete Zwecke
  • Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung des Datenverarbeiters
  • Erfüllung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse

Maßnahmen zur Absicherung  von Daten bei einem Webauftritt:

Webapplikationen sind nach Möglichkeit sind so zu konfigurieren, dass bereits durch die technische Konzeption ein hohes Datenschutzniveau erreicht wird: Privacy by Design. Statistische Daten sind anonymisiert zu erheben und soweit möglich nicht an Dritte weiter zu geben.

Interne Dokumentationspflicht nach DSGVO:

Wenn Ihre Webseite oder Webapplikation (z.B. ein Webshop) personenbezogene Daten nutzt oder sammelt, besteht eine betriebsinterne Dokumentationspflicht darüber, welche Daten zu welchem Zweck gesammelt werden, wie die Daten weiter verarbeitet werden und wie lange die Speicherung vorgesehen ist. Bei sensiblen Daten ist zudem das datenschutzrechtliche Risiko des Betroffenen zu erheben. Der Verantwortliche hat dazu ein Verzeichnis sämtlicher Verarbeitungstätigkeiten, die in seiner Zuständigkeit liegen, zu führen.
Das Verzeichnis muss zudem Namen und Kontaktdaten des bzw. der Verantwortlichen, des Vertreters des Verantwortlichen sowie eines etwaigen Datenschutzbeauftragten enthalten.

Informationspflichten im Fernabsatzgesetz und E-Commerce Gesetz:

Das Fernabsatzgesetz regelt Vertragsabschlüsse im Fernabsatz, z.B. im Internet. Es schreibt den Verbrauchergeschäften zusätzliche Informationspflichten vor:

  • Informationspflichten vor Vertragsabschluss, z.B. der Preis und wichtige Eigenschaften des Produktes
  • Informationspflichten bei Erfüllung des Vertragsabschlusses
  • Schriftliche Bestätigung
  • Hinweis auf das unbedingte Widerrufsrecht des Käufers

Auch das E-Commerce Gesetz regelt Voraussetzungen für Online-Verträge und Informationspflichten des Verkäufers:

  • Allgemeine Informationspflicht
  • Informationspflicht bei Werbung
  • Informationspflichten zu Webshops